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Leitfaden für niedergelassene Ärzte zur Verordnung über die Meldung von Todesfällen 2019

Übersetzt aus dem Englischen. Original anzeigen.

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Autorenteam

Die Meldepflicht

1. Ein registrierter Mediziner ist eine Person, die auf der Liste der registrierten Mediziner des General Medical Council steht und eine Approbation besitzt.

2. Es wird davon ausgegangen, dass in der Praxis, sofern vorhanden, einer der behandelnden Ärzte qualifiziert ist, die ärztliche Bescheinigung über die Todesursache (MCCD) der die Meldung an den leitenden Gerichtsmediziner vornimmt.

3. Wenn Sie Fragen zur Todesursache oder zum Ausfüllen des Totenscheins haben, sollten Sie diese mit einem Gerichtsmediziner besprechen, sofern ein solcher verfügbar ist.

4. Ein Todesfall kann dem Coroner bereits von einer anderen Person als einem Arzt gemeldet worden sein, z. B. von einem Freund oder Familienmitglied des Verstorbenen oder von der Polizei. Solche Berichte enthalten in der Regel nicht die in Regel 4 (3) und (4) geforderten Informationen und liefern dem Gerichtsmediziner unter Umständen nicht das vollständige medizinische Bild.

5. Selbst wenn ein Arzt weiß, dass eine andere Person als ein Arzt dem Coroner einen Todesfall gemeldet hat, sollte der registrierte Arzt daher trotzdem eine Meldung gemäß den Vorschriften machen.

Umstände, unter denen eine Meldung gemäß Regel 3 erfolgen sollte

6. Ein Todesfall unter den nachfolgend aufgeführten Umständen sollte immer gemeldet werden, unabhängig davon, wie viel Zeit seit dem Tod vergangen ist.

7. Ein Todesfall muss dem zuständigen leitenden Gerichtsmediziner gemeldet werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Tod auf die folgenden Umstände zurückzuführen ist (d. h. mehr als geringfügig, fahrlässig oder trivial), durch sie verursacht wurde oder zu ihnen beigetragen hat:

Der Tod ist auf eine Vergiftung zurückzuführen, auch durch eine ansonsten harmlose Substanz.

8. Dies gilt für Todesfälle, die auf die absichtliche oder versehentliche Einnahme von Gift zurückzuführen sind, einschließlich jeder Substanz, die ansonsten gutartig, nützlich oder tolerierbar wäre, aber in bestimmten Mengen gesundheitsschädlich ist, wie z. B. Natrium (Salz).

9. Bei alkohol- oder rauchbedingten Todesfällen sollten dem Gerichtsmediziner nur solche gemeldet werden, die auf eine akute Vergiftung zurückzuführen sind. Todesfälle aufgrund natürlicher chronischer/lang andauernder Erkrankungen (verursacht durch Alkohol- oder Zigarettenkonsum) sollten dem Gerichtsmediziner nicht gemeldet werden.

Der Tod ist auf die Exposition gegenüber oder den Kontakt mit einer toxischen Substanz zurückzuführen.

10. Dies gilt für alle Fälle, in denen der Tod auf die Exposition gegenüber einer toxischen Substanz zurückzuführen ist. Beispiele hierfür sind unter anderem Todesfälle aufgrund von:

  • Giftiges Material, einschließlich giftiger Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase.
  • Radioaktives Material.

Der Tod war auf die Einnahme eines Arzneimittels, einer kontrollierten Droge oder einer psychoaktiven Substanz zurückzuführen.

11. Dies gilt für Todesfälle, die entweder auf die absichtliche oder versehentliche Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln oder anderen Drogen oder auf die daraus resultierenden Komplikationen zurückzuführen sind. Beispiele hierfür sind unter anderem:

  • Illegale Drogen oder Freizeitdrogen.
  • Arzneimittel, einschließlich, aber nicht beschränkt auf verschriebene oder nicht verschriebene Medikamente (z. B. eine selbst verabreichte Überdosis oder eine irrtümlich oder absichtlich verabreichte Überdosis).

12. Jeder Umstand, bei dem der Tod möglicherweise auf eine psychoaktive Substanz zurückzuführen ist, sollte dem Gerichtsmediziner gemeldet werden. Als psychoaktive Substanz gilt jede Substanz, die in der Lage ist, bei einer Person eine psychoaktive Wirkung hervorzurufen, wenn sie durch Stimulierung oder Depression des zentralen Nervensystems der Person deren geistige Funktion oder emotionale Verfassung beeinflusst. Beispiele hierfür sind unter anderem:

  • Neue psychoaktive Substanzen, die auch als "Legal Highs" oder "Designerdrogen" bezeichnet werden
  • Pflanzliche Rauschmittel, wie z. B. Salvia.

Der Tod ist auf Gewalt, Trauma oder Verletzung zurückzuführen.

13. Ein Tod kann als Folge von Gewalt, Trauma oder körperlicher Verletzung angesehen werden, wenn der Verstorbene zum Beispiel:

  • an den Folgen von Gewalt, Trauma oder Verletzungen gestorben ist, die von einer anderen Person oder von ihm selbst zugefügt wurden.
  • Er starb an den Folgen von Gewalt, Traumata oder Verletzungen, die er bei einem Unfall erlitten hat, z. B. bei einem Sturz oder einem Zusammenstoß im Straßenverkehr.

Der Tod ist auf Selbstbeschädigung zurückzuführen.

14. Dies kann der Fall sein, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der/die Verstorbene an den Folgen einer Vergiftung, eines Traumas oder von Verletzungen gestorben ist, die er/sie sich selbst oder durch seine/ihre Handlungen zugefügt hat.

Der Tod ist auf Vernachlässigung, einschließlich Selbstvernachlässigung, zurückzuführen.

15. Vernachlässigung liegt vor, wenn sich der Verstorbene in einer abhängigen Position befand (z. B. ein Minderjähriger, eine ältere Person, eine Person mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit) und der begründete Verdacht besteht, dass es versäumt wurde, ihm bestimmte grundlegende und offensichtliche Bedürfnisse zur Verfügung zu stellen oder zu beschaffen. Dazu gehören zum Beispiel das Versäumnis, die Unterlassung oder die Verzögerung der Bereitstellung oder Beschaffung durch eine Person:

  • Angemessene Nahrung oder Flüssigkeit.
  • Angemessene Unterkunft oder Wärme.
  • Angemessene medizinische Untersuchung, Pflege oder Behandlung.

16. Darunter fällt auch ein Tod, der zwar natürlichen Ursprungs ist, bei dem aber der begründete Verdacht besteht, dass er auf menschliches Versagen, einschließlich Handlungen oder Unterlassungen, zurückzuführen ist.

17. Selbstvernachlässigung liegt vor, wenn der Tod darauf zurückzuführen ist, dass der Verstorbene absichtlich oder unabsichtlich nicht für sein eigenes Leben gesorgt hat. Dies gilt jedoch nicht für Fälle, in denen eine dokumentierte, vernünftige und informierte Entscheidung des Verstorbenen vorlag, nicht so zu handeln, dass sein eigenes Leben erhalten worden wäre. Dazu kann auch die Entscheidung gehören, eine bestimmte Behandlung nicht durchzuführen.

18. Es kann Fälle geben, in denen Menschen aufgrund des natürlichen Verlaufs einer Grunderkrankung, wie z. B. Demenz, keine angemessene Ernährung oder Körperpflege erhalten. Obwohl dies ihren Tod beschleunigen kann, sollte dieser Tod dem Gerichtsmediziner nicht gemeldet werden, es sei denn, es liegt eine Vernachlässigung durch andere vor.

19. Sie gilt nicht für Todesfälle, bei denen die Lebensweise des Verstorbenen - z. B. Rauchen, übermäßiges Essen oder chronischer Alkoholkonsum - zu seinem Tod geführt haben könnte.

Der Tod war auf eine Person zurückzuführen, die sich einer medizinischen oder ähnlichen Behandlung oder einem Verfahren unterzog.

20. Dies gilt, wenn der Tod im Zusammenhang mit chirurgischen, diagnostischen oder therapeutischen Verfahren und Untersuchungen, Anästhesie, Krankenpflege oder jeder anderen Art von medizinischer Versorgung steht. Darunter fallen Szenarien wie:

  • Tod, der angesichts des klinischen Zustands des Verstorbenen vor der medizinischen Versorgung unerwartet eintritt.
  • Fehler bei einem medizinischen Verfahren oder einer Behandlung, z. B. wenn dem Verstorbenen eine falsche Dosierung eines Medikaments verabreicht wurde.
  • Das medizinische Verfahren oder die Behandlung kann den Tod entweder verursacht oder dazu beigetragen haben (im Gegensatz zu der Verletzung/Krankheit, wegen der der Verstorbene behandelt wurde).
  • Der Tod ist die Folge einer anerkannten Komplikation eines Verfahrens, das zur Behandlung einer bestehenden Krankheit oder eines bestehenden Zustands durchgeführt wurde.
  • Die ursprüngliche Diagnose einer Krankheit oder eines Zustands wurde verspätet oder fehlerhaft gestellt, was entweder zum Tod oder zur Beschleunigung des Todes führte.

21. Es ist zu beachten, dass ein Todesfall, der nach einem medizinischen oder ähnlichen Verfahren eingetreten ist, nicht unbedingt auf diese Behandlung zurückzuführen sein muss; der Arzt sollte prüfen, ob ein Zusammenhang besteht. Nur wenn der Arzt der Ansicht ist, dass der Tod auf dieses Verfahren zurückzuführen ist, sollte der Tod gemeldet werden.

Der Tod war auf eine Verletzung oder Krankheit zurückzuführen, die auf eine von der Person zu Lebzeiten ausgeübte Tätigkeit zurückzuführen ist.

22. Dies schließt Verletzungen ein, die im Rahmen einer Beschäftigung erlitten wurden (einschließlich selbständiger Arbeit, unbezahlter Arbeit, Arbeitserfahrung oder vertraglich vereinbarter Dienstleistungen), z. B. wenn der Tod durch einen Sturz von einem Gerüst oder durch das Einklemmen in einer Maschine verursacht wurde. Dazu gehören auch Todesfälle, die auf Krankheiten zurückzuführen sind, die man sich im Laufe der Beschäftigung zugezogen hat, selbst wenn die Beschäftigung längst beendet ist.

23. Zu den Krankheiten im Rahmen der Beschäftigung zählen beispielsweise

  • Ein aktueller oder ehemaliger Bergarbeiter, der an einer Pneumokoniose gestorben ist.
  • Ein derzeitiger oder ehemaliger Möbelarbeiter, der an Nasennebenhöhlenkrebs gestorben ist.
  • Ein derzeitiger oder ehemaliger Bauarbeiter, der an einer asbestbedingten Lungenkrankheit, z. B. Asbestose oder Mesotheliom, gestorben ist.
  • Ein derzeitiger oder ehemaliger Gummi- oder Farbarbeiter, der an Blasenkrebs gestorben ist.

Der Tod der Person war unnatürlich, fällt aber nicht unter einen der oben genannten Umstände

24. Ein Todesfall gilt in der Regel als unnatürlich, wenn er nicht vollständig auf einen natürlich auftretenden Krankheitsprozess zurückzuführen ist, der seinen natürlichen Lauf genommen hat, und wenn nichts anderes im Spiel ist. In diese Kategorie fallen beispielsweise Fälle, in denen sich der Verstorbene eine Krankheit (z. B. ein Mesotheliom) zugezogen hat, weil er die asbesthaltigen Overalls seines Partners gewaschen hat, wie auch immer lange vor dem Eintritt des Todes.

Die Todesursache ist unbekannt.

25. Die Pflicht, den Gerichtsmediziner über unbekannte Todesursachen zu informieren, gilt für einen behandelnden Arzt, der die Todesursache nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage einer gewissenhaften Beurteilung der bekannten Fakten, auch nach angemessener Beratung mit Kollegen oder einem Gerichtsmediziner, nicht feststellen kann.

Der registrierte Arzt vermutet, dass die Person während der Haft oder einer anderen staatlichen Maßnahme gestorben ist.

26. Dies ist relevant, wenn die Person von einer Behörde zwangsweise in Gewahrsam genommen wurde, unabhängig von der Todesursache. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gewahrsam oder die staatliche Inhaftierung in England und Wales oder anderswo stattfand, und umfasst:

  • Krankenhäuser, in denen der Verstorbene aufgrund der Gesetzgebung zur psychischen Gesundheit festgehalten wurde (einschließlich der Fälle, in denen sich der Verstorbene in einem formellen Urlaub befand).
  • Gefängnisse (einschließlich privat geführter Gefängnisse).
  • Jugendstrafanstalten.
  • Sichere Unterkünfte für junge Straftäter.
  • Sichere Unterbringung gemäß Abschnitt 25 des Children Act 1989
  • Jegliche Form von Polizeigewahrsam, z. B. wenn der Verstorbene verhaftet wurde (egal wo) oder in Polizeizellen festgehalten wurde.
  • Haftanstalten für Einwanderer.
  • Gerichtszellen
  • Zellen in einem Zentrum für gerichtliche Anhörungen.
  • Militärischer Gewahrsam.
  • Kautionswohnheim.
  • Wenn der Verstorbene ein Häftling war, der zwischen zwei Einrichtungen transportiert wurde.
  • Jeder Todesfall, bei dem sich die Person normalerweise in staatlichem Gewahrsam befunden hätte, aber vorübergehend freigelassen wurde (z. B. für eine medizinische Behandlung) oder aus dem Gewahrsam geflohen war.

27. Dies gilt nicht für Fälle, in denen der Tod eintrat, während der Verstorbene einer Anordnung zum Freiheitsentzug unterlag, es sei denn, die Person war zusätzlich in Gewahrsam oder in Haft, wie unter Ziffer 25 beschrieben. Es gab keinen behandelnden Arzt, der eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache in Bezug auf die verstorbene Person unterzeichnen musste.

28. Nur ein behandelnder Arzt - ein registrierter Arzt, der den Verstorbenen während seiner letzten Krankheit vor seinem Tod behandelt hat - kann eine MCCD ausfüllen, ohne dass ein leitender Gerichtsmediziner hinzugezogen wird. Gemäß der Registration of Births and Deaths Regulations 1987 muss der Registrar dem Coroner jede MCCD melden, die nicht von einem behandelnden Arzt ausgefüllt wurde, der den Verstorbenen entweder in den 14 Tagen vor dem Todesdatum oder nach dem Tod gesehen hat.

29. In Krankenhäusern kann es vorkommen, dass sich mehrere Ärzte in einem Team um den Patienten kümmern. Letztlich ist der für die Betreuung des Patienten zuständige Arzt dafür verantwortlich, dass der Tod ordnungsgemäß bescheinigt wird. In Allgemeinpraxen kann mehr als ein Allgemeinmediziner an der Betreuung des Patienten beteiligt gewesen sein und somit den Tod bescheinigen.

30. Wenn es keinen behandelnden Arzt gibt, muss der Tod einem leitenden Gerichtsmediziner gemeldet werden. Der meldende Arzt muss dem leitenden Gerichtsmediziner die ihm bekannten relevanten medizinischen und unterstützenden Informationen zur Verfügung stellen.

Der behandelnde Arzt ist nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem Tod der Person verfügbar, um die Bescheinigung über die Todesursache zu unterzeichnen;

31. Wenn es einen behandelnden Arzt gibt, der für die Unterzeichnung der Todesursachenbescheinigung zuständig ist, dieser Arzt aber nicht in der Lage ist, diese Bescheinigung innerhalb einer angemessenen Frist zu unterzeichnen, muss der Tod dem Coroner gemeldet werden.

32. Letztendlich liegt es im Ermessen des Arztes, zu bestimmen, was eine "angemessene Zeit" ist, wobei die individuellen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. Es wird jedoch empfohlen, dass ein behandelnder Arzt so schnell wie möglich ein MCCD ausfüllen sollte, wenn es einen solchen gibt.

33. Es ist zu beachten, dass ein Sterbefall rechtlich innerhalb von fünf Tagen nach dem Todestag registriert werden muss und dass das MCCD erforderlich ist, um eine solche Registrierung innerhalb dieser Frist vornehmen zu können. Daher darf das Ausfüllen der Sterbeurkunde diese Frist nicht überschreiten.

Die Identität der verstorbenen Person ist unbekannt.

34. Wenn die Identität des Verstorbenen nicht bekannt ist, gibt es keinen behandelnden Arzt und/oder die Krankengeschichte des Verstorbenen ist nicht bekannt, so dass kein MCCD ausgefüllt werden kann. In diesem Fall muss der Tod dem leitenden Gerichtsmediziner gemeldet werden.

35. Wenn die Identität des Verstorbenen nicht bekannt ist, wird empfohlen, den Todesfall auch der Polizei zu melden.

Informationen, die dem leitenden Gerichtsmediziner zu übermitteln sind Informationen, die dem leitenden Gerichtsmediziner zu übermitteln sind

36. Nach Vorschrift 4(1) muss die Meldung an den leitenden Gerichtsmediziner so bald wie möglich erfolgen, nachdem der Arzt festgestellt hat, dass der Tod zu melden ist. Dies geschieht in der Regel über das Büro des örtlichen Gerichtsmediziners. Die Vorschriften schreiben zwar keine bestimmte Frist für die Meldung vor, doch sollte diese Meldung vorrangig erfolgen. Wenn der Todesfall auf ein Ereignis oder einen Vorfall zurückzuführen ist, das/der verdächtig sein könnte, sollte die Polizei sofort informiert werden.

37. Der Arzt sollte in der Regel angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Todesursache festzustellen, bevor er den Gerichtsmediziner benachrichtigt. Dazu kann es gehören, den Rat eines anderen Arztes einzuholen, z. B. eines Gerichtsmediziners oder eines anderen zuständigen Beraters. Handelt es sich jedoch um einen eindeutig unnatürlichen Tod, kann es angemessener sein, den leitenden Gerichtsmediziner sofort zu benachrichtigen.

Schriftliche Benachrichtigung

38. Schriftliche Benachrichtigungen umfassen die Übermittlung von Dokumenten per Kurier oder auf elektronischem Wege (einschließlich E-Mail, Webportal oder andere Scanverfahren).

Mündliche Benachrichtigungen

39. Nach Verordnung 4(2) kann eine Meldung in Ausnahmefällen auch mündlich erfolgen. Es wird erwartet, dass Ärzte mit IT-Systemen arbeiten, die die elektronische Übermittlung von Informationen und Unterlagen an den Coroner erleichtern, einschließlich des Einscannens von Papierunterlagen und -dokumenten oder der Erstellung und Übermittlung von elektronisch gespeicherten Unterlagen und Dokumenten.

40. Es kann jedoch Umstände oder Anlässe geben, unter denen die IT-Infrastruktur oder -Systeme, die zur Erleichterung der Übermittlung von Informationen, Aufzeichnungen und Dokumenten erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen, damit eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung an den Coroner erfolgen kann. Hat der meldende Arzt keinen Zugang zu den Einrichtungen, die für eine schriftliche Meldung erforderlich sind, sollten Sie den Untersuchungsrichter bei der mündlichen Meldung über die Gründe hierfür informieren.

41. Mündliche Benachrichtigungen können auch telefonisch erfolgen.

42. Im Anschluss an eine mündliche Meldung muss der meldende Arzt so bald wie möglich eine schriftliche Meldung machen, in der er die in der mündlichen Meldung gemachten Angaben bestätigt.

Die Benachrichtigung

43. Verordnung 4(3) und 4(4) schreibt die Informationen vor, die ein Arzt, soweit sie ihm bekannt sind, einem leitenden Gerichtsmediziner bei der Notifizierung mitteilen muss. Wenn diese Informationen dem Arzt nicht bekannt sind, ist er nicht verpflichtet, sie als Teil seiner Meldung zu übermitteln.

44. Nach Vorschrift 4 Absatz 3 Buchstabe c ist der Arzt verpflichtet, dem Coroner den Namen der nächsten Angehörigen oder, falls es keine gibt, der für den Körper des Verstorbenen verantwortlichen Person mitzuteilen. Gibt es keine identifizierbare Person, die für den Leichnam verantwortlich sein könnte, sollte der Arzt den Namen der örtlichen Behörde angeben, die für die Beseitigung des Leichnams verantwortlich sein wird.

45. Gemäß Verordnung 4(3)(d) muss der Arzt den Grund angeben, warum er der Ansicht ist, dass der Tod gemeldet werden muss. In den Verordnungen ist nicht festgelegt, wie diese Mitteilung zu erfolgen hat, und unter bestimmten Umständen kann es ausreichen, einfach auf die Nummer des Unterabsatzes in Verordnung 3 Absatz 1 zu verweisen. Es wird jedoch erwartet, dass der meldende Arzt in den meisten Fällen eine ausführliche Erklärung der wahrscheinlichen Todesursache in narrativer Form abgibt. Wenn möglich, sollte dies die vorgeschlagene medizinische Todesursache und eine Erläuterung aller verwendeten Fachbegriffe umfassen.

46. Nach Vorschrift 4(4) ist der Arzt verpflichtet, dem Gerichtsmediziner alle weiteren Informationen zur Verfügung zu stellen, die er für relevant hält. Es wird empfohlen, dass der Arzt, der die Meldung macht, in diesem Abschnitt seine GMC-Nummer angibt. Diese Bestimmung ermöglicht es, dass ein Gerichtsmediziner den Arzt auffordert, für seine Untersuchung relevante Informationen anzugeben, die über die in den Verordnungen ausdrücklich aufgeführten Informationen hinausgehen.

47. Eine Untersuchung durch den Coroner ist nicht in allen anzeigepflichtigen Fällen erforderlich. Wenn der leitende Gerichtsmediziner zu der Überzeugung gelangt, dass er/sie keine Untersuchung einleiten muss, kann er/sie ein Formular 100A ausstellen oder den Fall an den Arzt zurückverweisen, der eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache ausstellen kann. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Verstorbene zu Hause palliativmedizinisch versorgt wurde und dies in den Aufzeichnungen des Hausarztes dokumentiert wurde, der Hausarzt aber zum Zeitpunkt der Meldung nicht erreichbar war. In diesem Fall sollte der Arzt, der den Tod dem Gerichtsmediziner gemeldet hat, in den Krankenakten einen eindeutigen Vermerk über die Meldung und die anschließende Rücküberweisung durch den Gerichtsmediziner an den Arzt machen.

Referenz:

  • Ministerium der Justiz. Leitfaden für niedergelassene Ärzte zu den Notification of Deaths Regulations 2019.

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