Dringende Schutzanordnungen werden gewährt für:
- Einzelantragsteller, wenn das Kind erheblichen Schaden erleidet, wenn es nicht weggebracht wird
- lokale Behörden, wenn Untersuchungen für andere Anordnungen durchgeführt werden und diese Untersuchungen vereitelt oder unangemessen abgelehnt werden.
- bevollmächtigte Personen, wenn ein begründeter Verdacht auf einen erheblichen Schaden besteht oder ein solcher wahrscheinlich ist
Durch die Anordnung wird das Kind in eine vom Antragsteller zur Verfügung gestellte Unterkunft verbracht, oder es wird verhindert, dass das Kind aus einer anderen Umgebung, z. B. einem Krankenhaus, entfernt wird.
Die Notfallschutzanordnung gilt für 8 Tage und kann von jeder Person bei Gericht beantragt werden.
Das Umgangsrecht der Eltern ist nicht ausgeschlossen.
Die Notfallschutzanordnung ersetzt die Anordnung eines sicheren Ortes.
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