Der zuständige Allgemeinmediziner muss in der Lage sein:
- den Patienten zu untersuchen und relevante und differenzierte körperliche Anzeichen korrekt und einfühlsam zu erheben
- Instrumente selektiv, kompetent und sensibel einzusetzen
- die gewonnenen Informationen zur Bestätigung oder Widerlegung von Arbeitsdiagnosen zu nutzen
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