Eine örtliche Behörde oder eine bevollmächtigte Person kann eine Anordnung zur Beurteilung des Kindes beantragen, wenn:
- wenn ein erheblicher Schaden vermutet wird, aber keine unmittelbare Gefährdung des Kindes angenommen wird.
- es unwahrscheinlich ist, dass eine solche Beurteilung ohne eine Anordnung zur Beurteilung des Kindes vorgenommen wird oder zufriedenstellend ausfällt.
Die Anordnung gilt für maximal sieben Tage ab dem in der Anordnung genannten Datum und weist einen Elternteil an, die Beurteilung eines Kindes zuzulassen. Die Begutachtung kann außerhalb der elterlichen Wohnung stattfinden.
Beachten Sie, dass ein volljähriges Kind das Recht hat, die Begutachtung zu verweigern.
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