In Bezug auf Gruppe 1 Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs:
Bei vorübergehender Insulinbehandlung, z. B. Schwangerschaftsdiabetes, nach Herzinfarkt, Teilnehmer an oralen/inhalierten Insulinstudien.
- sofern sie unter ärztlicher Aufsicht stehen und von ihrem Arzt nicht darauf hingewiesen wurden, dass bei ihnen die Gefahr einer behindernden Hypoglykämie besteht, müssen sie die DVLA nicht informieren. Wenn eine behindernde Hypoglykämie auftritt, sollte die DVLA benachrichtigt werden.
- die DVLA zu benachrichtigen, wenn die Behandlung länger als 3 Monate oder bei Schwangerschaftsdiabetes länger als 3 Monate nach der Entbindung andauert
Ansonsten gelten die gleichen Hinweise wie für Diabetes und Autofahren (verlinkter Artikel).
Aktuelle Hinweise finden Sie auf der Website der DVLA.
Referenz
- DVLA. Beurteilung der Fahrtauglichkeit: Ein Leitfaden für medizinische Fachkräfte. Veröffentlicht im März 2016, zuletzt aktualisiert im August 2024
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