Abschnitt 37 (Gesetz über die psychische Gesundheit)
Abschnitt 37 des Gesetzes über psychische Gesundheit hat ein ähnliches Ergebnis wie die Anwendung von Abschnitt 3, allerdings bezieht sich dieser Teil des Gesetzes auf Straftäter, die vor Gericht gestellt werden.
Ein Rechtsbehelf gegen diesen Abschnitt kann nur in den zweiten 6 Monaten der Behandlung eingelegt werden.
Die Entlassung von Personen, die gemäß diesem Abschnitt in ein Krankenhaus eingewiesen wurden, kann gemäß Abschnitt 41 des Gesetzes eingeschränkt werden.
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