Abschnitt 4 ermöglicht eine Notfallinhaftierung zum Zweck der Beurteilung für eine Dauer von bis zu 72 Stunden.
Der Antrag kann vom nächsten Angehörigen oder einer zugelassenen psychosozialen Fachkraft (Approved Mental Health Professional, AMHP) gestellt werden und muss von einem Arzt unterstützt werden. Der Arzt muss den Patienten innerhalb der letzten 24 Stunden untersucht haben.
Aus der Empfehlung sollte hervorgehen, dass der Antrag so dringend ist, dass eine Ingewahrsamnahme nach Abschnitt 2 eine unzumutbare Verzögerung bedeuten würde.
Eine zweite medizinische Empfehlung eines zugelassenen Arztes gemäß Abschnitt 12 des Gesetzes, die innerhalb von 72 Stunden eingeht, ermöglicht eine weitere Inhaftierung gemäß Abschnitt 2.
Die Dauer beträgt höchstens 72 Stunden.
Eine Verlängerung ist nicht möglich. Durch eine zweite ärztliche Empfehlung, die innerhalb von drei Tagen nach der Einweisung unterschrieben bei der Krankenhausleitung eingehen muss, kann Abschnitt 4 jedoch in Abschnitt 2 umgewandelt werden.
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