Diese Website ist für Angehörige der Gesundheitsberufe bestimmt

Go to /anmelden page

Sie können 5 weitere Seiten anzeigen, bevor Sie sich anmelden

Abschnitt 5 (Gesetz über die psychische Gesundheit)

Translated from English. Show original.

Autorenteam

Dieser Abschnitt befasst sich mit den Befugnissen zur Notaufnahme, die auf stationäre Patienten angewendet werden können.

Abschnitt 5(2) bezieht sich auf Ärzte, während Abschnitt 5(4) bestimmte Befugnisse für registrierte Krankenschwestern und -pfleger für psychische Erkrankungen vorsieht.


Verwandte Seiten

Erstellen Sie ein Konto, um Seitenanmerkungen hinzuzufügen

Fügen Sie dieser Seite Informationen hinzu, die Sie während eines Beratungsgesprächs benötigen, z. B. eine Internetadresse oder eine Telefonnummer. Diese Informationen werden immer angezeigt, wenn Sie diese Seite besuchen