Abschnitt 5 (Gesetz über die psychische Gesundheit)
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Dieser Abschnitt befasst sich mit den Befugnissen zur Notaufnahme, die auf stationäre Patienten angewendet werden können.
Abschnitt 5(2) bezieht sich auf Ärzte, während Abschnitt 5(4) bestimmte Befugnisse für registrierte Krankenschwestern und -pfleger für psychische Erkrankungen vorsieht.
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