Abschnitt 62 (Gesetz über die psychische Gesundheit)
Übersetzt aus dem Englischen. Original anzeigen.
Eine Behandlung, die ansonsten durch die Paragraphen 57 oder 58 eingeschränkt ist, kann einem inhaftierten Patienten gewährt werden, ohne dass eine Einwilligung oder eine zweite Meinung eingeholt werden muss:
- wenn sie notwendig ist, um das Leben des Patienten zu retten; oder
- wenn sie reversibel ist, um eine ernsthafte Verschlechterung des Zustands des Patienten zu verhindern, oder
- wenn sie reversibel und nicht gefährlich ist, um dem Patienten schweres Leiden zu ersparen oder um zu verhindern, dass der Patient Gewalttätigkeiten ausübt oder eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellt.
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