Der Verdacht auf Kindesmisshandlung sollte geäußert werden, wenn ein Kind eine intrakranielle Verletzung aufweist, ohne dass ein schweres bestätigtes Unfalltrauma oder eine bekannte medizinische Ursache vorliegt, und wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:
die Erklärung ist abwesend oder unzureichend
das Kind ist unter 3 Jahre alt
es liegen außerdem vor: Netzhautblutungen oder Rippen- oder Röhrenknochenbrüche oder andere damit verbundene zugefügte Verletzungen
es liegen multiple subdurale Blutungen mit oder ohne Subarachnoidalblutung mit oder ohne hypoxisch-ischämische Schädigung (Schädigung durch mangelnde Blut- und Sauerstoffversorgung) des Gehirns vor.
Für die Zwecke dieser Leitlinie stellt das NICE fest, dass ein Verdacht auf Kindesmisshandlung ein ernsthaftes Maß an Besorgnis über die Möglichkeit einer Kindesmisshandlung bedeutet, aber kein Beweis dafür ist.
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