Der Zugang zu den Gesundheitsdaten einer verstorbenen Person wird durch das Gesetz über den Zugang zu Gesundheitsdaten von 1990 geregelt.
Gesundheitsakten von Verstorbenen unterliegen nicht der allgemeinen gesetzlichen Schweigepflicht. Das Gesundheitsministerium und die Ärztekammer (General Medical Council) sind jedoch der Ansicht, dass Unterlagen über Verstorbene genauso vertraulich behandelt werden sollten wie Unterlagen über lebende Personen. Der Zugang zu den Krankenakten einer verstorbenen Person wird durch den Access to Health Records Act 1990 geregelt. Nach diesem Gesetz hat nach dem Tod eines Patienten der persönliche Vertreter, Testamentsvollstrecker oder Verwalter oder jeder, der einen Anspruch aus dem Tod hat (dies kann ein Verwandter oder eine andere Person sein), das Recht, Einsicht in die Gesundheitsakten des Verstorbenen zu beantragen
Der Antrag auf Einsichtnahme ist schriftlich an den Inhaber der Akte zu richten und muss ausreichende Angaben enthalten, damit die richtige Akte ermittelt werden kann. Der Antrag sollte auch Einzelheiten über das Recht des Antragstellers auf Einsicht in die Akten enthalten
Bei hausärztlichen Akten ist der Akteninhaber der Records Manager des entsprechenden Primary Care Trust. Einzelheiten über den Primary Care Trust, an den Sie sich wenden müssen, können Sie beim Hausarzt der verstorbenen Person erfragen. Bei Krankenhausakten ist der Akteninhaber der Records Manager des Krankenhauses, das der Patient besucht hat. Möglicherweise hat das Krankenhaus die Unterlagen dort aufbewahrt, oder sie wurden in einem örtlichen Archiv aufbewahrt. Wenn Sie sich nicht sicher sind, in welcher NHS-Einrichtung die verstorbene Person zuletzt behandelt wurde, können Sie sich an das NHS-Zentralregister wenden, das in der Lage sein sollte, die Aufzeichnungen der verstorbenen Person für Sie aufzuspüren und Sie über den richtigen Dateninhaber zu informieren. Die Kontaktangaben lauten: Nadine Hamer, Traceline, NHS-Zentralregister, Smedley Hydro, Trafalgar Road, Birkdale, Southport, PR8 2HH. Telefon: 01704 569824
Wenn die verstorbene Person angegeben hat, dass sie nicht möchte, dass Informationen weitergegeben werden, oder wenn die Aufzeichnungen Informationen enthalten, von denen die verstorbene Person erwartet hat, dass sie vertraulich bleiben, dann müssen sie dies auch bleiben. Darüber hinaus hat der Inhaber der Aufzeichnungen das Recht, den Zugang zu verweigern oder einzuschränken, wenn er der Ansicht ist, dass die Offenlegung der physischen oder psychischen Gesundheit einer anderen Person ernsthaften Schaden zufügen oder eine dritte Person identifizieren würde.
Fügen Sie dieser Seite Informationen hinzu, die Sie während eines Beratungsgesprächs benötigen, z. B. eine Internetadresse oder eine Telefonnummer. Diese Informationen werden immer angezeigt, wenn Sie diese Seite besuchen