Das Abtreibungsgesetz von 1967 legt fest, dass niemand verpflichtet ist, an einer durch das Gesetz genehmigten Behandlung teilzunehmen, die er aus Gewissensgründen ablehnt, es sei denn, die Behandlung ist notwendig, um das Leben der Frau zu retten oder eine schwere Verletzung zu verhindern.
Dies entbindet den Arzt nicht von seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht. Fühlt sich der Arzt nicht in der Lage, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken, sollte die Patientin an einen anderen Arzt verwiesen werden.
Das Gesetz enthält keine Bestimmungen über die "Abtreibung auf Verlangen" oder den Abbruch aus sozialen Gründen. Bei der Bewertung der Gefährdung der Gesundheit der Mutter werden jedoch soziale Faktoren wie die Unterstützung durch den Vater, der finanzielle Status usw. berücksichtigt.
Alle Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch wünschen, haben das Recht auf Vertraulichkeit. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Gesundheit, die Sicherheit oder das Wohlergehen eines Minderjährigen oder anderer Personen gefährdet ist, dürfen Informationen an Dritte weitergegeben werden.
Referenz:
- Royal College of Obstetricians and Gynaecologists (RCOG) 2011. The care of women requesting induced abortion. Evidenzbasierte klinische Leitlinie Nr. 7.
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