Für alle Abbrüche ist die schriftliche Zustimmung der Frau erforderlich.
Die Zustimmung des Ehemanns ist NICHT erforderlich, wenn die Gesundheit der Frau gefährdet ist.
Die Zustimmung des Ehemannes ist erforderlich, wenn der Abbruch aufgrund der Gefährdung der Gesundheit anderer Kinder in der Familie erfolgt.
Die Zustimmung des Ehemannes ist nicht erforderlich, wenn der Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer Behinderung des Fötus vorgeschlagen wird.
Ist die Mutter alleinstehend, ist die Zustimmung des Vaters nicht erforderlich.
Bei einem ledigen Mädchen über 16 Jahren ist keine elterliche Zustimmung erforderlich. Umgekehrt ist die elterliche Zustimmung unerlässlich, wenn die Mutter ledig und jünger als 16 Jahre ist (es sei denn, die Patientin, die den Schwangerschaftsabbruch beantragt, ist "Gillick-kompetent" - siehe den unten verlinkten Artikel).
Unabhängig von den Umständen darf eine Schwangerschaft nicht gegen den Willen der Mutter abgebrochen werden.
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