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Gesetz über die Gemeinschaftspflege von 1990

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Autorenteam

Ab dem 1. April 1993 sind die Sozialämter der lokalen Gebietskörperschaften hauptverantwortlich für die Beurteilung und Deckung des Bedarfs an sozialer Betreuung. Darüber hinaus wird die Zuständigkeit für die Finanzierung von Plätzen für Menschen, die die Lebenshaltungskosten in einem privaten oder freiwilligen Wohn- oder Pflegeheim nicht aufbringen können, vom Ministerium für soziale Sicherheit auf die Sozialämter übertragen.


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