Herzrhythmusstörungen umfassen:
- sinoatriale Erkrankung
- signifikanter atrioventrikulärer Überleitungsdefekt
- Vorhofflattern/Vorhofflimmern
- Tachykardie mit schmalem oder breitem Komplex
Anmerkung:
- Vorübergehende Herzrhythmusstörungen, die während eines akuten Koronarsyndroms auftreten, müssen in diesem Abschnitt nicht untersucht werden.
Bezüglich des Anspruchs auf Gruppe 1:
- Darf kein Fahrzeug führen, wenn die Arrhythmie eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat oder wahrscheinlich verursachen wird.
- Das Führen eines Fahrzeugs kann ohne DVLA-Benachrichtigung erst wieder aufgenommen werden, wenn:
- die zugrunde liegende Ursache festgestellt wurde
- die Herzrhythmusstörungen seit mindestens 4 Wochen unter Kontrolle sind
- Die DVLA muss benachrichtigt werden, wenn ablenkende oder behindernde Symptome auftreten und/oder die Herzrhythmusstörungen seit mindestens 4 Wochen nicht unter Kontrolle sind und die zugrunde liegende Ursache nicht festgestellt wurde.
Bezüglich des Anspruchs auf Gruppe 2:
- Muss der DVLA gemeldet werden.
- Darf nicht fahren, wenn die Herzrhythmusstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursacht haben oder wahrscheinlich verursachen werden.
- Der Führerschein wird verweigert oder entzogen.
- Der Führerschein kann erst dann wiedererteilt werden (sofern keine anderen ausschließenden Bedingungen vorliegen), wenn
- die zugrunde liegende Ursache ermittelt wurde
- die Arrhythmie seit mindestens 3 Monaten unter Kontrolle ist
- Die LV-Ejektionsfraktion beträgt mindestens 40 %.
Aktuelle Hinweise finden Sie in der Veröffentlichung "At a Glance Guide to the Current Medical Standards of Fitness to Drive" und auf der Website www.dvla.gov.uk
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