Nach § 5 Absatz 2 kann der behandelnde Arzt einen Patienten, der sich bereits in stationärer Behandlung befindet, für eine Dauer von bis zu 72 Stunden zwangsweise festhalten.
Wie bei § 2 muss der Patient an einer psychischen Störung leiden und eine potenzielle Gefahr für sich selbst oder für andere darstellen. Der Gewahrsam dient dazu, Zeit zu gewinnen, um einen Antrag auf Einweisung nach § 2 oder 3 zu stellen.
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