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Abschnitt 5:4 (Gesetz über die psychische Gesundheit)

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Autorenteam

Nach § 5 Absatz 4 kann ein Patient bis zu sechs Stunden von einer Krankenschwester oder einem Krankenpfleger (Registered Mental Nurse) festgehalten werden, bis der Arzt gefunden ist. Die Krankenschwester muss die Dauer des Gewahrsams auf einem speziellen Formular vermerken und außerdem angeben, dass der Patient eine potenzielle Gefahr für sich selbst oder für andere darstellt und dass kein Arzt sofort verfügbar war, um § 5 Absatz 2 anzuwenden.


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