Der Verdacht auf Kindesmisshandlung sollte geäußert werden, wenn ein Kind eine intraabdominale oder intrathorakale Verletzung aufweist, ohne dass ein schweres, bestätigtes Unfalltrauma vorliegt, und wenn es keine oder eine ungeeignete Erklärung dafür gibt, oder wenn das Kind verspätet vorgestellt wird. Es dürfen keine äußeren Blutergüsse oder andere Verletzungen vorhanden sein.
Anmerkungen:
Für die Zwecke dieser Leitlinie stellt das NICE fest, dass ein Verdacht auf Kindesmisshandlung ein ernsthaftes Maß an Besorgnis über die Möglichkeit einer Kindesmisshandlung bedeutet, aber kein Beweis dafür ist.
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