Bisse bei einem Kind, bei denen der Verdacht auf Kindesmisshandlung besteht oder in Betracht gezogen werden sollte:
Kindesmisshandlung sollte vermutet werden, wenn eine menschliche Bisswunde gemeldet wird oder auftritt, bei der es unwahrscheinlich ist, dass sie von einem Kleinkind verursacht wurde.
Vernachlässigung sollte in Betracht gezogen werden, wenn ein Tierbiss bei einem Kind, das unzureichend beaufsichtigt wurde, gemeldet wird oder auftritt.
Anmerkungen:
Im Sinne der Leitlinie (1) bedeutet die Erwägung von Kindesmisshandlung, dass Misshandlung eine mögliche Erklärung für das alarmierende Merkmal ist oder in der Differentialdiagnose enthalten ist.
Im Sinne der Leitlinie (1) bedeutet "Verdacht auf Kindesmisshandlung", dass ein ernsthaftes Maß an Besorgnis über die Möglichkeit von Kindesmisshandlung besteht, was jedoch kein Beweis dafür ist.
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