- Der DVLA-Vermerk für Diabetes mellitus, der mit anderen Medikamenten behandelt wird, einschließlich injizierbarer Nicht-Insulinpräparate - ausgenommen Sulfonylharnstoffe und Glinide
- die Anhang D (INF188/2) umreißt, wann ein Fahrer die DVLA informieren sollte
- ..Nach dem Gesetz muss der Fahrer die DVLA informieren, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
- wenn Sie innerhalb der letzten 12 Monate mehr als einmal an einer schweren Hypoglykämie erkrankt sind. Sie müssen uns auch informieren, wenn Sie oder Ihr medizinisches Team der Meinung sind, dass bei Ihnen ein hohes Risiko für eine schwere Hypoglykämie besteht. Für Fahrer der Gruppe 2 (Bus-/Lkw-Fahrer) muss eine schwere Hypoglykämie sofort gemeldet werden
- Sie entwickeln ein gestörtes Bewusstsein für Hypoglykämie. (Schwierigkeiten bei der Erkennung der Warnsymptome einer Unterzuckerung)
- Sie erleiden während der Fahrt eine schwere Hypoglykämie
- Sie müssen mit Insulin behandelt werden
- Sie benötigen eine Laserbehandlung für beide Augen oder für das verbleibende Auge, wenn Sie nur auf einem Auge sehen können
- Sie haben Sehprobleme auf beiden Augen oder auf dem verbleibenden Auge, wenn Sie nur auf einem Auge sehen. Laut Gesetz müssen Sie in der Lage sein, ein Autokennzeichen bei gutem Tageslicht auf 20 Meter Entfernung zu lesen, gegebenenfalls mit Brille oder Kontaktlinsen. Außerdem muss die Sehschärfe (ggf. mit Brille oder Kontaktlinsen) bei geöffneten Augen mindestens 6/12 (0,5 Dezimalstellen) betragen, und zwar auf beiden Augen oder auf dem einzigen Auge, wenn Sie einäugig sind
- Sie haben Kreislauf- oder Empfindungsstörungen in den Beinen oder Füßen, die es erforderlich machen, dass Sie nur bestimmte Fahrzeugtypen fahren dürfen, z. B. Automatikfahrzeuge oder Fahrzeuge mit handbetätigtem Gaspedal oder Bremse. Dies muss in Ihrem Führerschein vermerkt sein
- sich eine bestehende Krankheit verschlimmert oder Sie eine andere Krankheit entwickeln, die Ihr sicheres Fahren beeinträchtigen könnte
- ..Nach dem Gesetz muss der Fahrer die DVLA informieren, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Behandlung durch andere Medikamente, einschließlich injizierbarer Nicht-Insulinpräparate
- Ausgenommen Sulfonylharnstoffe und Glinide
- Gruppe 1
- darf fahren und muss die DVLA nicht benachrichtigen, sofern die in INF188/2 genannten Anforderungen erfüllt sind und der Fahrer regelmäßig medizinisch untersucht wird.
- darf fahren, muss aber die DVLA benachrichtigen, wenn klinische Informationen darauf hindeuten, dass die Behörde medizinische Untersuchungen durchführen muss
- Gruppe 1
- Ausgenommen Sulfonylharnstoffe und Glinide
- die Anhang D (INF188/2) umreißt, wann ein Fahrer die DVLA informieren sollte
Referenz
- DVLA. Beurteilung der Fahrtauglichkeit: Ein Leitfaden für Mediziner. Veröffentlicht im März 2016, zuletzt aktualisiert im August 2024
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