Anspruch der Gruppe 1:
- einfache TIA
- keine Anmeldung bei der DVLA erforderlich
- darf 1 Monat lang nicht fahren
- Mehrfache transitorische ischämische Attacke
- Fahrverbot und Meldepflicht bei der DVLA
- mehrere TIAs über einen kurzen Zeitraum erfordern ein Fahrverbot für 3 Monate
- Nach 3 Monaten kann das Fahren wieder aufgenommen werden, wenn keine weiteren TIAs aufgetreten sind.
- Schlaganfall
- darf nicht am Straßenverkehr teilnehmen, muss aber nicht unbedingt der DVLA gemeldet werden
- das Führen eines Fahrzeugs kann nach 1 Monat wieder aufgenommen werden, wenn eine zufriedenstellende klinische Erholung eingetreten ist
- Die DVLA muss nicht benachrichtigt werden, es sei denn, es bestehen 1 Monat nach dem Vorfall verbleibende neurologische Defizite und insbesondere:
- Gesichtsfeldausfälle
- kognitive Störungen
- Beeinträchtigung der Gliedmaßenfunktion
- Eine leichte Schwäche der Gliedmaßen allein nach einem Schlaganfall muss der DVLA nicht gemeldet werden, es sei denn, eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugtypen oder angepasste Bedienelemente sind erforderlich. Mit Anpassungen stellen schwere körperliche Beeinträchtigungen kein Hindernis für das Führen eines Fahrzeugs dar
- Krampfanfälle, die zum Zeitpunkt eines Schlaganfalls oder einer TIA oder in den darauffolgenden 24 Stunden auftreten, können für die Erteilung der Fahrerlaubnis als provoziert angesehen werden, sofern in der Vorgeschichte keine unprovozierten Krampfanfälle oder zerebrale Pathologien aufgetreten sind. Solche provozierten Anfälle erfordern in der Regel die Einstellung des Fahrens.
Ärzte, die sich über die Fahrtauglichkeit von Patienten nach einer TIA/einem Schlaganfall informieren möchten, sollten den 'Auf einen Blick - Leitfaden zu den aktuellen medizinischen Standards der Fahrtauglichkeit oder bei den medizinischen Beratern der DVLA.
Referenz:
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